Diese Woche bekamen wir wieder ein neues Fundstück  in Form eines Trojaners auf den Tisch, welcher sich in die BKA-Trojaner-Reihe einfügen mag.

Wie auch beim BKA- oder GEMA-Trojaner wird dem Benutzer des infizierten Rechners vorgeworfen gegen das Gesetzt gehandelt zu haben.

Zahlen Sie nicht wie dort angegeben.

Nachdem wir den ersten Rechner mit diesem “GVU-Trojaner” erhalten haben, kam auch schon der zweite infizierte Rechner zu uns mit dem gleichen Infekt.

Dieser Trojaner lässt sich natürlich mal wieder noch schwerer entfernen. Sollte Ihr Rechner infiziert sein, so nehmen Sie dies nicht auf die leichte Schulter, da es hiermit erst anfangen kann und weitere Folgen können.

Infizierungen kommen zum größten Teil durch Unwissen, falsche Handhabe und schlechten Virenschutz usw.

Bei uns erhalten Sie eine kostenpflichtige Entfernung von sämtlichen Viren und Trojanern die in der Regel je nach Rechnergeschwindigkeit zwischen 4 und 72 Stunden dauert. Eine Beratung und eine entsprechende Schulung wie Sie sich verhalten können für die Zukunft und welche Sicherheitsmaßnahmen man bewußt eingehen sollte gehört selbstverständlich dazu.

 

Das der Spaß langsam vorbei ist was Viren angeht sieht man an dem Fenster rechts oben (rot markiert). Der GVU-Virus/Trojaner schaltet sofern vorhanden Ihre Kamera ein und gaukelt eine Aufnahme von Ihnen vor. Das ist im ersten Moment alles andere als lustig.
Ein infizierter Rechner zeigt dieses Bild im Übrigen erst an sobald eine Internetverbindung besteht. Ist keine vorhanden oder abgeschaltet, so verhält sich der Rechner normal.

Der Text im Einzelnen (auch um zu sehen wie dreist die Texte sind – die Rechtschreibfehler sind 1:1 übernommen):

Ihr Computer ist aus einem oder mehreren der unten aufgeführten Gründe gesperrt.

Sie haben gegen das Gesetz  über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Video, Musik, Software) verstoßen und unrechtmäßig urheberrechtliche Inhalte genutzt, bzw. verbreitet und somit gegen Art. 128 des Strafgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland verstoßen.

Art. 128 des Strafgesetzbuches zieht eine Strafe in Höhe von 2 bis 500 Mindestlöhnen oder eine Freiheitsstrafe von 2 bis 8 Jahren in Betracht.

Sie haben verbotene pornografische Inhalte eingesehen oder (Child Porn / Zoophilie .) und damit gegen Art. 202 des Strafgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland verstoßen. Art. 202 des Strafgesetzbuches zieht eine Freiheitsstrafe von 4 bis 12 Jahren in Betracht.

Von ihrem Computer aus wurde ein rechtswidriger Zugang zu Computerdaten durchgeführt oder Sie… Art. 208 des Strafgesetzbuches zieht eine Strafe in Höhe in €100.000 und/oder Freiheitsstrafe von 4 bis 9 Jahren in Betracht.

Von ihrem Computer aus wurde ein rechtswidriger Zugang ohne ihre Kenntnise durchgeführt. Womöglich ist ihr Computer von schädlichen Programmen befallen, diesbezüglich verstoßen sie das Getz über die “Fahrlässige Verwendung eines Computers“.

Art. 210 des Strafgesetzbuches zieht eine Strafe von €2000 bis €8000 in Betracht. Von ihrem Computer aus wurden Spamvorgänge durchgeführt – das Versenden von Spamnachrichten oder jeglichen anderen rechtswidrige Werbehandlungen mit der Absicht Profit zu machen. Womöglich wurde dies ohne ihre Kenntnis durchgeführt und ihr Computer ist von schädlichen Programmen befallen.

Art. 212 des Strafgesetzbuches zieht eine Strafe von in Höhe von €250.000 und eine Freiheitsstrafe von bis zu 6 Jahren in Betracht. Wurde diese Handlung ohne ihre Kenntnis durchgeführt, so fallen sie unter den oben aufgeführten Art. 210 des Strafgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland. Derzeit wird ihre Person und ihr Standort festgestellt, innerhalb von 72 Stunden wird ein Strafverfahren bezüglich einem oder mehreren der oben aufgeführten…

 

Was Sie tun sollten wenn Sie bereits eine Zahlung geleistet haben finden Sie >>hier<<